Das Bundesverfassungsgericht hat in der ständiger Rechtsprechung entschieden:

„Um die verfassungsrechtlichen Grenzen zu bestimmen, die für ein Gesetz mit tatbestandlicher Rückanknüpfung gelten, ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelungen unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des beeinträchtigten Besitzstandes, der Schwere des Eingriffs, des Ausmaßes des Vertrauensschadens, des Grundes für das enttäuschte Vertrauen sowie der Art und Weise, auf die das Vertrauen enttäuscht wurde, abzuwägen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das allgemeine Wohl, dem die auf ein gesetzlich geregeltes Dauerverhältnis nachteilig einwirkende Vorschrift dienen soll… Die rückanknüpfende Regelung ist mit der Verfassung vereinbar, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung…“ zitiert nach BVerfGE 76, 256 RN. 223.

Für das Beamtenversorgungsrecht gibt es allerfalls wenige Fälle, wo das Vertrauen des Beamten als schutzwürdiger angesehen wird.

Das OVG Niedersachsen hat mit nicht veröffentlichtem rechtskräftigen Urteil vom 8. 12. 2015 - 5 LC 35/15 - entschieden, dass die Nichtübernahme einer Übergangsbestimmung des § 69c BeamtVG in das Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz verfassungswidrig sein, da besondere Bestandsinteressen des davon betroffenen Klägers die Veränderungsgründe des Gesetzgebers - die Regelung werde weitgehend nicht mehr benötigt und die Vorschrift sei besser lesbar - überwiegen. Das Versorgungsrecht wurde vom Gericht verfassungskonform ausgelegt und die Beklagte verpflichtet, die Versorgung des Klägers antragsgemäß festzusetzen.